Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. April 2012
§ 23
§ 23 – Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.
Kurz erklärt
- Ein Fahrzeug muss von einem anerkannten Sachverständigen begutachtet werden, um als Oldtimer eingestuft zu werden.
- Die Begutachtung erfolgt nach einer speziellen Richtlinie, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.
- Das Gutachten muss einem festgelegten Muster entsprechen.
- Während der Begutachtung ist eine Hauptuntersuchung durchzuführen, es sei denn, es wird gleichzeitig ein anderes Gutachten erstellt.
- Für die Prüfplakette gelten besondere Regelungen gemäß § 29 Absatz 3.